Strafbefehl erhalten? – Was können Sie tun:

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Hier erfahren Sie, was ein Strafbefehl ist, was er bedeutet und was Sie tun können.

  1. Was ist ein Strafbefehl?

Das Strafbefehlsverfahren gem. §§ 407 ff. StPO ist ein besonderes, abgekürztes Verfahren, mit welchem vor allem kleinere Vergehen geahndet werden. Gem. § 407 Abs. 2 StPO dürfen nur geringe Strafen gegen den Beschuldigten verhängt werden, so vor allem die Geldstrafe, ein Fahrverbot und/oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, diese nicht mehr als 1 Jahr beträgt und zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ein Strafbefehl wird vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Das Gericht prüft dabei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind, meist allerdings nur sehr oberflächlich. Es findet keine Hauptverhandlung statt. In der Regel geht die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls davon aus, dass der Beschuldigte geständig ist und ihm die Tat mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Zwingende Voraussetzung für einen Strafbefehl ist, dass der Beschuldigte zuvor zum Tatvorwurf angehört wurde und sich äußern konnte. In der Regel gab es zuvor als bereits eine Beschuldigtenvernehmung, in welchem einem der Tatvorwurf eröffnet wurde.

Manchmal bietet es sich sogar an, gezielt auf den Erlass eines Strafbefehls hinzuwirken. Wenn z.B. eine Verurteilung unumgänglich ist und eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden soll, kann gegebenenfalls nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eine „lautlose“ Verurteilung über einen Strafbefehl ausgehandelt werden. Hier raten wir Ihnen aber dringend, dies nicht ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger zu tun.

  1. Rechtlicher Schutz:

Ist man mit dem Ergebnis des Strafbefehls nicht einverstanden, weil man die zur Last gelegte Tat nicht oder nicht so begangen hat oder weil die verhängte Strafe zu hoch ist, hat man die Möglichkeit, binnen einer zwingend einzuhaltenden Frist Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Die Frist beträgt 2 Wochen und beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei dem Gericht eingegangen sein, welches den Strafbefehl erlassen hat. Die Zustellung erfolgt in der Regel in einem gelben Briefumschlag, auf welchem das Datum der Zustellung und damit des Fristbeginns handschriftlich vermerkt ist. Dieser Briefumschlag sollte daher dringend aufbewahrt werden. Wird der Einspruch verspätet eingelegt, wird der Strafbefehl – bis auf in wenigen Ausnahmefälle – rechtskräftig und man kann nichts mehr gegen ihn tun.

Folge des Einspruchs ist es, dass es nach einiger Zeit zur Hauptverhandlung vor dem Gericht kommt, welches den Strafbefehl erlassen hat. Dies muss, z.B. bei einem zwischenzeitlichen Wechsel des Abteilungsrichters, nicht auch zwingend der Richter sein, der den Strafbefehl unterzeichnet hat. Hier können dann Zeugen vernommen und andere Beweismittel eingeführt werden.

Es ist auch möglich, den Einspruch auf die Rechtsfolgen, d.h. auf die Anzahl der Tagessätze bei einer Geldstrafe oder deren Höhe, zu beschränken. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn die Tat grundsätzlich bereits eingeräumt wurde, das Gericht aber bei der Bemessung der Höhe der Tagessätze von einem falschen Einkommen bzw. falschen Vermögensverhältnissen ausgegangen ist.

  1. Unser Rat:

Grundsätzlich sollte man spätestens nach dem Einspruch einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser hat die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte von Gericht und Staatsanwaltschaft zu nehmen. Hieraus ergibt sich der Tatvorwurf und welche Beweismittel dem Strafbefehl zu Grunde lagen. Auf Grundlage des Akteninhalts kann dann bewertet werden, ob der Einspruch aufrechterhalten, auf die Rechtsfolgen beschränkt oder besser zurückgenommen werden sollte.

Denn grundsätzlich gibt es in der späteren Hauptverhandlung kein sog. Verschlechterungsverbot, d.h. der Richter ist nicht gehindert, eine höhere Strafe als in dem Strafbefehl zu verhängen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen in diesem Fall jederzeit gerne zur Verfügung und Verteidigen Ihre Interessen im Einspruchsverfahren und in der Hauptverhandlung.

Vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin unter 0241 / 4008225 oder per E-Mail an info@lindemann.ac.

Gerne informieren wir Sie vorab telefonisch über die voraussichtlichen Kosten, wenngleich diese in der Regel erst nach Akteneinsicht, d.h. wenn der Umfang der Tätigkeit abgeschätzt werden kann, genauer beziffert werden können.