Was tun, wenn Sie eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung erhalten haben?

Sie haben eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung erhalten? Was Sie in diesem Fall am besten oder auf gar keinen Fall tun sollten, erklärt Ihnen dieser Beitrag.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob Sie eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge erhalten haben.

      1. Haben Sie eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten, ist unser Rat klar:
        Als Beschuldigter brauchen Sie der Vorladung nicht nachkommen und zum Termin nicht erscheinen. Dies sollten Sie auch nicht tun. Kontaktieren Sie den Ansprechpartner bei der Polizei und teilen Sie ihm mit, dass Sie zur Vernehmung nicht erscheinen und keine Angaben zur Sache machen werden. Sie brauchen das nicht zu begründen, lassen Sie sich also nicht auf eine Diskussion mit dem Polizeibeamten ein.Denn sie brauchen und sollten als Beschuldigter keinerlei Angaben zur Sache oder zur Person machen, ohne nicht vorher anwaltlichen Rat eingeholt und die Ermittlungsakte eingesehen zu haben. Das Recht zu Schweigen („Nemo tenetur-Grundsatz“) ist das grundlegende, in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO verbriefte Recht jedes Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen.Eine Ausnahme gilt insoweit nur für ihre grundlegenden Angaben zur Person im Sinne des § 111 OWiG, d.h. Vor-, Familien und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit, wobei auch hier dann wider Ausnahmen bestehen, wenn diese Angaben bereits für das Strafverfahren von Bedeutung sind. In der Regel liegen diese Angaben den Strafverfolgungsbehörden allerdings bereits vor.

        Vielmehr sollte hier ein Anwalt mit der Verteidigung beauftragt werden. Dieser hat das Recht, gemäß § 147 StPO Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nach Einsicht kann dann gemeinsam überlegt wird, wie und ob man sich – schriftlich oder mündlich – zur Sache äußert oder nicht.

    1. Haben Sie eine Vorladung von der Polizei als Zeuge erhalten, hängt vom Inhalt der Ladung ab, ob Sie dieser Ladung Folge leisten müssen oder nicht.
      Enthält die Vorladung der Polizei nämlich einen Hinweis darauf, dass die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erfolgt und das für den Fall, dass Sie nicht erscheinen, ein Zwangsgeld gegen Sie verhängt werden kann, müssen Sie als Zeuge seit der gesetzlichen Neuregelung des § 163 Abs. 3 StPO vom 24.08.2017 der Ladung der Polizei Folge leisten.
      Sie müssen dann als Zeuge wahrheitsgemäße Angaben zur Sachen machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihnen
      a. ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, d.h. Sie sich durch die Beantwortung der Frage/n selbst oder einen Ihrer Angehörigen in die Gefahr bringen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden oder
      b. ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 StPO zusteht, d.h. Sie mit dem Beschuldigten verlobt sind, verheiratet sind oder waren, Lebenspartner des Beschuldigten sind oder waren oder mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder waren, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.Bei Zweifel oder Fragen zum Bestehen oder zum Umfang Ihres Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechtes sollten Sie sich frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

      Sollte einer dieser Fälle vorliegen, sollten Sie unbedingt von Ihrem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Teilen Sie höfliche aber bestimmt mit, dass Sie keinerlei Angaben zur Sache machen und sich insoweit auf ihr Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen werden. Lassen Sie insbesondere im Fall eines Auskunftsverweigerungsrechts nicht auf ein Gespräch oder in eine Diskussion mit den Vernehmungspersonen ein. Bestehen Sie im Zweifel auf die Hinzuziehung eines Anwalts. Es bietet sich an, diesen schon vorher über den Termin zu informieren, so dass dieser im Notfall schnell zur Stelle ist. Sie haben auch das Recht, sich bei der Zeugenvernehmung von einem Anwalt begleiten zu lassen.

      Gegebenenfalls kann dies schon telefonisch geschehen, so dass die Polizei die Ladung aufheben und Ihr Erscheinen nicht mehr erforderlich ist.

    In allen Fällen gilt: holen Sie sich im Zweifel frühzeitig anwaltlichen Rat ein, um Nachteile für sich oder für Ihre Angehörigen im Strafverfahren zu vermeiden.