Akteneinsicht im Strafverfahren

Akteneinsicht im Strafverfahren – was Sie wissen müssen!

Eine effektive, wirksame und zielgerichtete Verteidigung ist nur möglich, wenn der Verteidiger die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände der Tat kennt.

Diese ergeben sich aus der bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht geführten Ermittlungs- bzw. Gerichtsakte. In dieser sind sämtliche Ergebnisse der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden schriftlich festgehalten.

Kommt es zu einer Anklage oder zu einem Strafbefehl dürfen auch nur die in der Ermittlungsakte enthaltenen Informationen zur Grundlage des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Zusammen mit den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung dürfen auch nur diese Umstände einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde gelegt werden.

Insoweit ermöglicht erst die genaue Kenntnis der Vorwürfe und ihrer Tatsachengrundlage, erlangt durch die Akteneinsicht im Strafverfahren, die Vorbereitung einer effektiven Verteidigung. Dabei gilt: je früher die Akteneinsicht erfolgt, um so besser sind die Erfolgsaussichten, das Verfahren schon zu einem frühen Zeitpunkt zur Einstellung zu bringen.

Wer erhält Akteneinsicht im Strafverfahren?

Eine vollständige Akteneinsicht im Strafverfahren durch Übersendung der Akten erhält allerdings gem. § 147 Abs. 1 StPO nur der Verteidiger des Beschuldigten, nicht aber der Beschuldigte selbst. Die Akteneinsicht erfolgt dabei in aller Regel durch Übersendung der Verfahrensakten an das Büro des Verteidigers, wo dieser die Akten kopieren oder einscannen kann. Das Akteneinsichtsrecht umfasst dabei alle Verfahrensakten mit Vernehmungsprotokollen, Aussagen, Gutachten, Computerdateien, Vermerken und Ermittlungsberichten der Ermittlungsbehörden (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter, Gericht, Zoll, etc.) und etwaige Bild-, Video- und Tonaufnahmen (wie z.B. Aufzeichnungen und Protokolle einer Telekommunikationsüberwachung, der sog. TKÜ).

Der Verteidiger darf auch für seinen Mandanten eine Kopie anfertigen und ihm diese zum Zwecke der Verteidigung gegen den Vorwurf zur Verfügung stellen.

Zeitpunkt der Akteneinsicht im Strafverfahren:

Dabei gilt: je früher die Akteneinsicht im Strafverfahren erfolgt, umso besser sind die Erfolgsaussichten, das Verfahren schon zu einem frühen Zeitpunkt zur Einstellung zu bringen. Grundsätzlich besteht ein Recht auf Akteneinsicht ab Kenntnis der Ermittlungen bis zum Beginn der Hauptverhandlung, in besonderen Fällen auch noch während der laufenden Hauptverhandlung. Akteneinsicht kann allerdings im Ermittlungsverfahren erst von der Staatsanwaltschaft gewährt werden, so dass eine Akteneinsicht so lange nicht in Betracht kommt, wie ausschließlich die Polizei die Ermittlungen führt und das Verfahren noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist. Dies ist daran zu erkennen, dass es bislang lediglich ein polizeiliches Aktenzeichen (z.B. 608000-xxxxx xx/1) und noch kein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen (z.B. 1 Js xxx/19 oder 1 UJs xxx/19, 1 JuJs xxx/19, 1 KapJs xxx/19 etc.) gibt. In diesem Fall wird Akteneinsicht erst gewährt, wenn die Akte der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt worden ist.

In Ausnahmefällen, nämlich wenn durch die frühzeitige Akteneinsicht die Aufklärung des Falles erheblich gefährdet würde, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht in einzelne Akten oder Aktenbestandteile vorerst versagen. Spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen ist jedoch vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.

Vor Erhebung einer Anklage oder dem Erlass eines Strafbefehls muss dem Beschuldigten und im Falle einer angezeigten Verteidigung auch dem Verteidiger zwingend die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs und damit einer Stellungnahme zum bisherigen Ergebnis der Ermittlungen eingeräumt werden. Dies ist nur möglich, wenn dem Verteidiger bis dahin auch Akteneinsicht gewährt worden ist.

Nach einer erfolgten Akteneinsicht kann dann der dem Beschuldigten gemachte Tatvorwurf rechtlich geprüft und eruiert werden, ob die ermittelten Beweise für eine Anklage oder eine Verurteilung ausreichen. In geeigneten Fällen können dann durch eine, ggf. schon frühe, Stellungnahme der Tatvorwurf entkräftet werden, Beweise in das Verfahren eingeführt (z.B. durch Benennung von Entlastungszeugen, der Vorlage von Urkunden oder anderen Beweismitteln) oder durch ein frühzeitiges Geständnis vielleicht ein langwieriges Verfahren oder eine öffentlichen Hauptverhandlung z.B. durch einen Strafbefehl vermieden werden. Ggf. kann auch die Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflage erreicht und eine Anklage damit vermieden werden.

Unser Rat ist daher: lassen Sie sich, so verlockend es auch sein mag und so sehr die Ermittlungsbeamten Sie auch drängen mögen (das Motto hier: Ein Unschuldiger hat ja nichts zu verbergen), vor einer erfolgten Akteneinsicht unter keinen Umständen zur Sache ein. Konsultieren Sie uns frühzeitig, damit auf Grundlage der Aktenkenntnis eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden kann.