Pkw-Kauf oder -Leasing: Was tun bei Lieferverzögerungen

Diese Frage stellt sich angesichts der teilweise sehr langen Lieferzeiten beim Pkw-Kauf oder Pkw-Leasing zur Zeit häufiger.

Lieferzeiten von 6-8 Monaten, wie z.B. bei dem aktuellen GOLF 8 Gti, oder sogar länger sind zur Zeit, nicht nur wegen der COVID-19-Pandemie, keine Seltenheit.

Welche Rechte und Pflichten der Käufer hat, ergibt sich in der Regel schon aus den eigenen Vertragsunterlagen, welche in der Regel mit den Unterlagen zur „verbindlichen Bestellung“ oder „Leasing-Bestellung“, spätestens aber mit der Auftragsbestätigung, übersandt wurden.

I. Zustandekommen des Vertrages bei Pkw-Kauf oder Pkw-Leasing:

Der Kauf- oder Leasingvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

Das Angebot ist in der Regel die „verbindliche Bestellung“ oder die „(Geschäftsfahrzeug-)Leasing-Bestellung“. Zustande kommt der Kauf- oder Leasingvertrag allerdings erst, wenn das Angebot durch den Verkäufer oder Leasinggeber auch angenommen wurde, was durch die Auftragsbestätigung erfolgt.
Allerdings dürfen zwischen dem Angebot und der Auftragsbestätigung nicht mehr als 3-4 Wochen liegen. Eigentlich werden 3 Wochen als angemessen erachtet, in den „Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge“ einiger Hersteller steht allerdings unter I. – Vertragsabschluss – Ziffer 1, dass der Leasing-Nehmer 4 Wochen an sein Angebot gebunden ist.
Liegt die Auftragsbestätigung daher nicht innerhalb dieser 4 Wochen vor, sondern kommt diese später beim Kunden an, handelt es sich um ein neues Angebot – diesmal des Leasinggebers oder des Verkäufers – welches der Käufer / Leasing-Nehmer dann wieder noch annehmen muss. Dabei gilt eigentlich nur im B2B-Bereich, d.h. bei Geschäftsfahrzeugen, ein Schweigen des Käufers / Leasing-Nehmers als Annahme.

Sollte die Auftragsbestätigung also mehr als 4 Wochen nach der „verbindlichen Bestellung“ eingehen und solltet der Käufer/Leasingnehmer mit der dann angegebenen Lieferzeit nicht (mehr) einverstanden sein, weil sich zwischen dem Angebot (verbindliche Bestellung oder Leasing-Bestellung) die Lieferzeit erheblich nach hinten verschoben hat, kann der Käufer/Leasinggeber ggf. schon damit argumentieren, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist und sich auf dieser Basis vom Vertrag lösen. In diesem Fall sollte man allerdings seinen Händler oder Leasinggeber so schnell wie möglich darüber informieren, dass der Kauf- oder Leasingvertrag nicht zustande gekommen ist.

II. Lieferverzögerungen nach Kaufvertragsabschluss:

Ist der Kauf- oder Leasingvertrag erst einmal zustande gekommen, hängen die weiteren Rechte davon ab, ob in der Auftragsbestätigung ein verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermin angegeben ist.
In der Regel handelt es sich um einen unverbindlichen Liefertermin, der aber – entgegen seiner Bezeichnung durchaus verbindlich ist. Hierzu finden sich die geltenden Regelungen in den Leasing-Bedingungen meist in dem Abschnitt „Lieferung und Lieferverzug“.
Darin heißt es, was auch in Übereinklang mit der Rechtsprechung steht, dass der Leasing-Nehmer oder Käufer z.B. 6 Wochen nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Leasing-Geber oder Verkäufer zur Lieferung auffordern darf.

Ist als unverbindlicher Liefertermin z.B. „August 2021“ eingetragen, beginnt die Frist von 6 Wochen wohl am 31.08.2021 und läuft folglich 6 Wochen später am 12.10.2021 ab. 

Dabei sollte eine angemessene Frist (14 Tage sollten ausreichend sein) gesetzt werden. Erst mit dem Zugang dieser Aufforderung gerät der Leasing-Geber bzw. Verkäufer in Verzug. Das ist aus verschiedenen Gründen wichtig, weil z.B. erst nach Eintritt des Verzugs der Leasing-Geber bzw. Verkäufer Anwaltskosten als sogenannten Verzugsschaden zu ersetzen hat. Wer also schon vorher zum Anwalt geht, bleibt in der Regel auf seinen Anwaltskosten sitzen, wenn nicht die eigene Rechtsschutzversicherung einspringt. Auch ein Rücktritt vom Kauf- bzw. Leasing-Vertrag ist erst dann möglich, wenn die weitere (angemessene) Frist abgelaufen ist und sich der Leasing-Geber bzw. Verkäufer dann immer noch mit der Lieferung in Verzug befindet. 

Daneben kann man nach Eintritt des Verzuges auch weitere Schäden geltend machen, wie z.B. Kosten eines Mietwagens etc. Manche Leasing- oder Verkaufsbedingungen sehen dabei allerdings für bestimmte Fälle auch eine Begrenzung des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach vor.

Schließlich gilt zu berücksichtigen, dass sich die Frist von 6 Wochen in Fällen sogenannter „höherer Gewalt“ oder beim Leasing-Geber oder dessen Lieferanten eintretender „Betriebsstörungen“ verlängert. Höhere Gewalt ist z.B. ein Erdbeben. Ob die vorliegende COVID-19-Pandemie darunterfällt, ist meiner Auffassung nach zu bezweifeln. Betriebsstörungen sind z.B. Streik etc. Hier kommt es allerdings auf ein Verschulden an. Gegebenenfalls kommt es dann darauf an, ob die COVID-19-Pandemie schon bei Vertragsabschluss vorlag und dem Leasing-Geber bzw. Verkäufer daher bekannt war. Hier sowie bei den anderen Gründen „höherer Gewalt“ kommt es aber auf den Einzelfall an.

Schließlich gilt, dass der Aufschub nicht mehr als 4 Monate betragen darf. Danach kann der Leasing-Nehmer bzw. Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

FAZIT:

Nach Ablauf des „unverbindlichen Liefertermins“ sollte man zunächst noch den Ablauf der 6-Wochen-Frist abwarten und danach seinen Vertragspartner schriftlich unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Lieferung auffordern. Selbstverständlich muss später der Zugang dieses Aufforderungsschreibens nachgewiesen werden.

Erst hiernach kann man seine weiteren Rechte geltend machen, wie z.B. Schadensersatz, oder vom Vertrag zurücktreten.

Über die Besonderheiten Ihrer Leasing- oder Verkaufsbedingungen, die Besonderheiten Ihres Einzelfalls sowie Ihre weiteren Rechte im Falle des Lieferverzugs berate ich Sie gerne.

Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf!