Sie wollen Ihrem Mieter kündigen? – Eine Übersicht
Auch wenn der Schutz des Wohnraummieters in Deutschland einen hohen Stellenwert hat, heißt dies nicht, dass Sie einen Mieter, der sich nicht vertragsgerecht verhält, nicht kündigen können.
Grundsätzlich können Sie einem Mieter allerdings, bis auf eine Ausnahme, nur dann kündigen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse, d.h. bestimmte Gründe, dazu haben. Die eine Kündigung rechtfertigenden Gründe sind in den § 543, § 569, § 573, 573a und 573b BGB abschließend aufgeführt.
Das Gesetz unterscheidet dabei zunächst zwischen der außerordentlich fristlosen sowie der ordentlichen Kündigung. Die außerordentlich fristlose Kündigung ist in der Regel bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Mieters, wie z.B. erheblichen Mietrückständen, zulässig. Das Mietverhältnis endet in diesen Fällen sofort, wobei dem Mieter üblicherweise eine Ziehfrist von 14 Tagen zugebilligt werden sollte. Die ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis hingegen erst nach Ablauf von 3, 6 oder 9 Monaten oder sogar noch länger, je nachdem, wie lange das Mietverhältnis schon bestanden hat oder was im Mietvertrag vereinbart ist.
Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn der Mieter seine Miete nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich zahlt. Je nach Umfang, Zusammensetzung und Häufigkeit des Mietrückstandes rechtfertigt dies eine außerordentlich fristlose oder eine ordentliche Kündigung. Zahlt der Mieter z.B. grundlos in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die gesamte Miete nicht, rechtfertigt dies eine außerordentlich fristlose Kündigung.
In vielen Fällen setzt eine außerordentlich fristlose Kündigung eine vorherige Abmahnung durch den Vermieter voraus. Dies gilt meist dann, wenn die Kündigung vom Verhalten des Mieters abhängt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von einer Abmahnung abgesehen werden.
Zieht ein Mieter allerdings nach einer Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, können Sie ihn nicht einfach aus seiner Wohnung räumen. Dies geht nur mit Hilfe des hierfür zuständigen Gerichtsvollziehers, der eine Räumung nur vornehmen darf, wenn gegen den oder die Mieter auch ein gerichtlicher Räumungstitel, d.h. ein Räumungsurteil vorliegt.
Gerne beraten wir Sie, ob die Kündigungsgründe vorliegen, eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, und übernehmen den Ausspruch der Kündigung für Sie. Zieht der Mieter nach Ablauf der Zieh- oder Kündigungsfrist nicht aus, leiten wir gerne für Sie das Räumungsverfahren in die Wege und begleiten Sie auch bei allen Fragen Rund um die Räumung.
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