Betriebskostenabrechnung erhalten?

Sie haben die Nebenkostenabrechnung / Betriebskostenabrechnung erhalten? Sie haben Zweifel daran, ob diese ordnungsgemäß ist?

Abrechnungsfrist:

Zunächst gilt, dass Sie eine Nachforderung des Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nur dann ausgleichen müssen, wenn Sie die Abrechnung innerhalb von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums erreicht. Dies ergibt sich aus der maßgeblichen Vorschrift des § 556 BGB. Allerdings gibt es Ausnahmen. Ist das Abrechnungsjahr z.B. das Kalenderjahr, muss Ihnen die Abrechnung bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zugehen.

Vereinbarungen im Mietvertrag:

Sie sollten als nächstes prüfen, ob auch nur die Kostenpositionen abgerechnet werden, welche Sie nach den Vereinbarungen im Mietvertrag zu tragen haben. Ist die Regelung im Mietvertrag unklar, hilft leider meist nur noch die Hilfe durch einen Rechtsanwalt.

Auch die Frage, nach welchem Umlageschlüssel die Positionen umgelegt wurden, ist hier von Bedeutung. Ist im Mietvertrag nichts geregelt, gilt die gesetzliche Regelung des § 556a BGB.

Grundsätzlich dürfen im Wohnraummietverhältnis nur die Kosten umgelegt werden, welche sich aus der Betriebskostenverordnung ergeben.

Für die Heizkosten gelten die besonderen Vorschriften der Heizkostenverordnung.

Die Belegeinsicht:

Schließlich sollten Sie beim Vermieter oder der Hausverwaltung die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege prüfen. Dabei haben Sie grundsätzlich nur ein Recht auf Belegeinsicht, es sei denn, der Vermieter oder die Hausverwaltung liegen weiter entfernt, so dass Ihnen eine Anreise nicht zugemutet werden kann. Häufig kommt es aber auch vor, dass man Ihnen gegen angemessene Kostenerstattung Belegkopien zukommen lässt. Einen Anspruch hierauf haben Sie aber in der Regel nicht.

Einwendungen:

Einwendungen gegen die Abrechnung sollten Sie im Übrigen immer schriftlich und so detailliert wie möglich geltend machen. Der Satz „Ich widerspreche der Abrechnung“ oder ähnliches reicht jedenfalls nicht aus. Zudem müssen Sie die Einwendungen innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen.

Zurückbehaltungsrecht:

Solange Ihnen keine Belegeinsicht gewährt wurde, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung zu, welches Sie ebenfalls schriftlich gegenüber dem Vermieter erklären sollten.

Was können wir für Sie tun?

Gerne prüfen wir die Richtigkeit von Betriebskostenabrechnungen für Sie, fordern die Belege an und prüfen diese und übernehmen eine notwendige Korrespondenz mit Ihrem Vermieter. Auch im Falle einer Klage auf Erstattung zu viel gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen gegen Ihren Vermieter oder bei der Abwehr unberechtigter Nachforderungen des Vermieters stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.